Seit November 2020 das maßgebliche Gesetz für den Energieverbrauch von Gebäuden. Es hat die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz abgelöst und in einem Regelwerk zusammengefasst.
Für den Bestand sind vor allem drei Punkte wichtig. Erstens die Nachrüstpflichten: Oberste Geschossdecken müssen gedämmt sein, zugängliche Wärme- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen ebenfalls, und Heizkessel dürfen ab einem bestimmten Alter nicht weiterbetrieben werden.
Zweitens die Bauteilanforderungen bei Änderung: Wer ohnehin an einem Bauteil arbeitet, muss dabei einen Höchstwert für den Wärmedurchgang einhalten – bei Dachflächen etwa 0,24 W/m²K. Wer nichts anfasst, muss auch nichts ändern; die Pflicht entsteht erst mit der Maßnahme.
Drittens die Anforderung an neue Heizungen, die seit 2024 gilt und je nach Kommune und Stand der Wärmeplanung zu unterschiedlichen Zeitpunkten greift. Was das für eine konkrete Sanierung bedeutet, klärt eine Energieberatung; welche Zuschüsse daran hängen, steht unter Förderung.
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Drei Angebote von Betrieben, die Bestandsgebäude kennen
Wir fragen nach Baujahr, Bauteil und Zustand — nicht nur nach der Postleitzahl. Das ist der Unterschied zwischen einem Kontakt und einem verwertbaren Angebot.